Grundsätzlich ist die Tierhaltung im Bereich des Sondereigentums zulässig, wenn von ihr Störungen der anderen Wohnungseigentümer nicht ausgehen können. Zu bedenken sind insbesondere Art, Größe Verhalten und Anzahl der Tiere, Art Größe, Zustand und Lage des Sondereigentums sowie des Gebäudes, in dem sich das Sondereigentum befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus.
Ein generelles Verbot der Hundehaltung können die Wohnungseigentümer nur im Wege einer Vereinbarung, die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordert, festlegen.
Maßgeblich Voraussetzung für eine Gebrauchsbeschränkung ist vor allem, dass schützenswerte Interessen anderer Hausbewohner beeinträchtigt werden.
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die gewählte Regelungstechnik eines Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt angewendet wird. So ist eine effektive Durchsetzung einer entsprechenden Gebrauchsregelung grundsätzlich möglich. Durch sie wird auch verhindert, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Miteigentümer vor vollendete Tatsachen gestellt wird.
Jedoch ist es erforderlich, dass bereits der Beschluss über die Gebrauchsregelung erkennen lässt, dass in jedem Fall eine sachgerechte Abwägung der Interessen der beteiligten Personen stattzufinden hat und diese Abwägung von den über eine ausnahmsweise zu erteilende Gestattung der Hundehaltung (z.B. Verwalter oder Wohnungseigentümerversammlung) im Einzelfall jeweils auf stattzufinden hat. Jedem Falle muss aber erkennbar sein, dass jeweils eine Interessenabwägung im Einzelfall stattzufinden hat.