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Abmahnung: Alles muss stimmen!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Befinden sich Rügen für mehrere Pflichtverletzungen in einem Abmahnungsschreiben, so ist das Schreiben vollständig aus der Personalakte zu entfernen, wenn auch nur eine rechtliche Bewertung oder Tatsachenannahme unzutreffend ist.

Wurde sich über den Gegenstand der Behauptung im eigenen Geschäftsbereich nicht erkundigt, so kann nicht mit Nichtwissen über Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich argumentiert werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen verlangen, wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Ausübung seines Gläubigerrechtes fehlt.

Ein Arbeitnehmer kann folglich die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht.

Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist; es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten rügt.

Eine solche Rüge ist nicht nur ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sondern auch dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht.

Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nicht alle zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben.


LAG Hamm, 10.01.2006 - Az: 19 Sa 1258/05

ECLI:DE:LAGHAM:2006:0110.19SA1258.05.00

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