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Unfall wegen Navi-Fehler - fristlose Kündigung?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Vorliegend ging es um folgenden Fall: Der 52jährige Kläger, der seit 2 Jahren bei der beklagten Arbeitgeberin in Bochum als LKW-Fahrer beschäftigt war, transportierte am 04.03.2013 Kunststoffe zu verschiedenen Empfängern im Sauerland. Der LKW, den er fuhr, hatte ein zulässiges Höchstgewicht von 15 t. Auf dem Weg von Lennestadt nach Kirchhundem befuhr der Kläger einen Waldweg, dessen Benutzung für LKW über 3,5 t verboten ist. Am Beginn des Weges stand ein entsprechendes Verkehrszeichen, das der Kläger jedoch nicht beachtete. Auf einer vereisten Steigung rutschte der LKW zunächst von der Straße und später die Böschung hinunter.

Die beklagte Arbeitgeberin nahm das zum Anlass, eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung auszusprechen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, denn auf der Zufahrt zum Waldweg habe sich auch der Hinweis befunden "Kein Winterdienst - Benutzung auf eigene Gefahr". Über die Bergungskosten von ca 7.000 Euro hinaus sei ein Schaden am Fahrzeug in Höhe von über 18.000 Euro entstanden. Der LKW sei mit dem Namen eines Kunden beschriftet gewesen, der um seine Reputation gefürchtet habe.

Der Kläger meint, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Er sei den Anweisungen seines Navigationsgerätes gefolgt und habe keine Veranlassung gehabt, mit Schnee und Eis auf der Straße zu rechnen, da der Waldweg zu Beginn trocken und eisfrei gewesen sei. Nach dem Anhalten habe er die Beklagte sogleich informiert, der Disponent habe jedoch entschieden, zunächst die günstigste Abschleppvariante zu wählen und einen Traktor zu beauftragen. Dieser habe so lange auf sich warten lassen, dass das Fahrzeug schließlich ganz abgerutscht sei.

Das Arbeitsgericht Bochum hat der Klage stattgegeben. Sowohl die fristlose als auch die fristgerechte Kündigung sei unwirksam, da es der erforderlichen Abmahnung fehle.

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Arbeitgeberin Berufung eingelegt, über die das LAG Hamm zu entscheiden sollte.

Die Parteien schlossen dann aber auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich. Die Kammer hatte zuvor deutlich gemacht, dass die Frage der Rechtswirksamkeit der angegriffenen Kündigung sehr schwierig zu beantworten sei. Der Vergleich sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und der Kläger eine Abfindung in Höhe von 500,- Euro erhält; damit sind auch etwaige Schadensersatzansprüche erledigt, die der beklagten Arbeitgeberin aufgrund des Unfallereignisses zustehen könnten.


LAG Hamm, 23.01.2014 - Az: 10 Sa 1098/13 (Vergleich)

Quelle: PM des LAG Hamm

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