Lässt sich nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter eines Fahrzeugs in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, bleibt es bei der Beweislast des Vermieters.
Es muss also beweisen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Mieters herrührt.
Bleibt der Sachverhalt unaufklärbar, so haftet der Mieter nicht für den Schaden.