Hat der Mieter eines Fahrzeugs dieses einem Dritten zur Nutzung überlassen, so haftet der Mieter für Schäden, die der Dritte verursacht hat gemäß § 278 BGB (unberechtigte Gebrauchsüberlassung).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz des in der Höhe unstreitigen Schadens daraus, dass ein ihr gehöriger Pkw, den der Beklagte infolge eines zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages im Besitz hatte, von ihm in erheblich unfallbeschädigtem Zustand zurückgegeben wurde. Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts, das seinem Prozessbevollmächtigten am 02.02.2012 zugestellt wurde und auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wendet sich der Beklagte mit seiner am 27.02.2012 eingegangenen Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages in Verbindung mit den §§ 535, 280, 249 BGB zusteht. Daran besteht spätestens nach der persönlichen Erklärung des Beklagten im Senatstermin vom 30.08.2012 kein Zweifel mehr, das streitgegenständliche Fahrzeug sei auch bereits vor der von ihm behaupteten Vertragsverlängerung und Einbeziehung seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau L, am 29.04.2010 alleine von dieser gefahren worden. Nach dieser Erklärung des Beklagten, die seinem bisherigen Vortrag widerspricht, er habe ihr erst nach seiner Rückkehr nach dem auf den 29.04.2010 folgenden Wochenende die Nutzung des Fahrzeugs gestatten wollen, steht fest, dass der Beklagte auch für ein Fehlverhalten seiner damaligen Lebensgefährten gegenüber der Klägerin gemäß § 278 BGB einzustehen hat, ohne dass es darauf ankommt, ob der dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Unfall sich bei der vom Beklagten behaupteten Vertragsverlängerung bereits ereignet hatte oder nicht. Der vom Senat ins Auge gefassten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin L zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls bedurfte es daher nicht.
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