Ein Mieter haftet nur dann für einen
Schaden, der während des Mietzeitraumes am Mietwagen entstanden ist, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er den Schaden auch verursacht hat.
Der Vermieter muss hierzu nachweisen und beweisen, dass das Fahrzeug zu Beginn des Mietzeitraums noch nicht beschädigt war. Für den Nachweis des nachträglichen Eintritts kommt dem Vermieter die Beweiskraft eines Übergabeprotokolls zugute. Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutbereich des Mieters stammt, eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität findet nicht statt. Der Vermieter trägt demnach auch die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht auf dem Verhalten eines Dritten herrührt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der an dem Mietwagen eingetretenen Schäden. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich weder aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Mietvertrag, noch aus § 823 Abs. 1 BGB.
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