Nach
§ 9a Abs. 2 WEG n.F. übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Durch diese Regelung wird die Ausübungskompetenz der Gemeinschaft der Eigentümer auf sämtliche Ansprüche erweitert, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben. Diese Zuweisung ist zwingend und unterliegt keinem Wahlrecht der Wohnungseigentümer. Für die in § 9a Abs. 2 WEG n.F. genannten Rechte und Pflichten besteht damit seit Inkrafttreten der Neuregelung stets eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser ausschließlichen Ausübungszuständigkeit der Gemeinschaft nach § 9a Abs. 2 WEG n.F. unterfallen insbesondere Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums. Davon umfasst sind auch Ansprüche auf Beseitigung baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums und Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. §§
15 Abs. 3,
14 Nr. 1 WEG.
Derartige Ansprüche können ab dem Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020 nur noch durch die Gemeinschaft geltend gemacht werden. Eine Übergangsregelung sieht das WEMoG nicht vor. In der Literatur wurde deshalb überwiegend die Auffassung vertreten, dass selbst in einem laufenden Rechtsstreit Parteien, die nach altem Recht zur Geltendmachung eines Anspruches befugt waren, weil die Gemeinschaft bei einer Angelegenheit von der Möglichkeit des
§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG keinen Gebrauch gemacht hatte, ihre Prozessführungsbefugnis mit dem Inkrafttreten des WEMoG verlieren .
Der BGH hat demgegenüber mit Urteil vom 07.05.2021 (Az:
V ZR 299/19) entschieden, dass für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des
§ 48 Abs. 5 WEG fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach
§ 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.
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