Allein aus ihrer Erwähnung bei der Beschreibung der aufgeteilten einzelnen Miteigentumsanteile kann nicht geschlossen werden, dass die
Balkone in der maßgeblichen Teilungserklärung nicht dem Sondereigentum zugeordnet wurden.
Der Gegenstand des Sondereigentums wird durch die Festlegung der Teilungserklärung gemäß §§
3 Abs. 1,
5 Abs. 1 WEG bestimmt. Das Sondereigentum wird dabei regelmäßig durch Bezugnahme auf den Aufteilungsplan (
§ 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG) in der Teilungserklärung beschrieben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vorliegend befindet sich nach der Aufzählung des einem Miteigentumsanteil zugeordneten Sondereigentums (unter Erwähnung von Terrasse oder Balkon) jeweils der Satz: „Die Räume sind im Aufteilungsplan mit Nummer (...) bezeichnet“.
Es ist hier nicht von einem Widerspruch zwischen Beschreibung des Sondereigentums und dem Aufteilungsplan auszugehen, sondern vielmehr von einer bloßen Nennung der aufgrund der baulichen Gegebenheiten der jeweiligen Wohnung ebenfalls zuzuordnenden Balkone/Terrassen.
Für ein solches Verständnis spricht zudem, wie die Kammer bereits im Beschluss vom 13.03.2020 ausgeführt hat, dass die Teilungserklärung in § 3 Abs. 2 Ausführungen zum Gegenstand des Sondereigentums enthält, Balkone und Terrassen dort jedoch keine Erwähnung finden und auf Seite 6 der Teilungserklärung von einem hinsichtlich der Terrassen bestehenden Sondernutzungsrecht die Rede ist, welches Gemeinschaftseigentum voraussetzt. Im Übrigen ist die Erwähnung von Balkonen/Loggien bzw. Terrassen bei Beschreibung der nach
§ 8 WEG vorgenommenen Aufteilung weit verbreitet, ohne dass in der Praxis die Entstehung von Sondereigentum hier problematisiert würde. Den zu dem Problemkreis ergangenen Entscheidungen liegen durchgängig andere, hier nicht vorliegende Formulierungen der Teilungserklärung zu Grunde.
Für eine Umdeutung einer nichtigen Zuordnung zum Sondereigentum in einer Übertragung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht ist daher bereits vom Ausgangspunkt her kein Raum.