Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Ein-Mann-GmbH kann auch dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter den Jahresabschluss mit Datumsangabe unterzeichnet und die Veröffentlichung im Unternehmensregister veranlasst.
Sind im Jahresabschluss Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter enthalten, so kann in der Feststellung ein Anerkenntnis dieser Forderungen durch den Gesellschafter zu sehen sein.
Jedenfalls hat die Fesstellung eine erhebliche Indizwirkung für das Bestehen der Forderungen gegen den Gesellschafter, der der in Anspruch genommene Gesellschafter mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln entgegentreten muss.