Gemäß
§ 571 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des
§ 546a Abs. 2 BGB nur geltend machen, wenn der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt und die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat.
Nach § 276 BGB haftet der Mieter für vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten. Letzteres liegt vor, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wenn er also nach einem objektivierten Maßstab des jeweiligen Verkehrskreises die Pflichtverletzung erkennen und vermeiden konnte.
Der Geltungsanspruch des Rechts erfordert, dass der Schuldner als Verpflichteter das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt.
Der Mieter kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass er davon ausgegangen ist, dass die
Eigenbedarfskündigung des Vermieters unwirksam gewesen ist. Bei einem Rechtsirrtum verlangt die verkehrsübliche Sorgfalt bei Anlegung eines strengen Maßstabes zunächst, dass der Mieter die Rechtslage sorgfältig prüft, die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet und, soweit erforderlich, Rechtsrat bei einem Fachmann einholt. Ein Beratungsverschulden ihres Rechtsanwalts wird den Mietern gemäß § 278 BGB zugerechnet.