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Rückabwicklung des Kaufvertrages bei Fehlen vertraglich vereinbarter Beschaffenheit trotz Gewährleistungsausschluss

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Kaufvertrag kann rückabgewickelt werden, wenn die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt, auch wenn ein Gewährleistungsausschluss vorliegt. Der Verkäufer haftet für die Rückzahlung des Kaufpreises und Aufwendungen, wenn er Eigenschaften zugesichert hat, die nicht vorliegen. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für andere Mängel.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind von der Klägerin verfolgte Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines gebrauchten Pkw´s.

Das Landgericht Traunstein hat nach Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M. H., Anhörung des Sachverständigen, des Ehemanns der Klägerin und des Beklagten mit am 01.07.2016 verkündetem Endurteil die auf Zahlung von 5.751,05 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des verkauften Fahrzeugs gerichtete Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanziellen Klageantrag unverändert weiter. Sie beanstandet die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach hier eine Haftung des Beklagten nur bei Arglist in Betracht käme. Wenn das Landgericht dem Umstand, dass der Beklagte verschiedene Beschaffenheitsangaben gemacht hat, keine Bedeutung mit der Begründung zumesse, der ...-Ausdruck sei lediglich Anlass für die Aufnahme von Verhandlungen gewesen, aber letztlich nicht in den Kaufvertrag eingeflossen, sei diese Rechtsauffassung nicht haltbar, zumal sie die gesetzlichen Vorgaben in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB missachte. Die Klageschrift vom 16.04.2015 enthalte unter Ziffer 2 und 3 Ausführungen zur vereinbarten Beschaffenheit.

Nachdem der Beklagte das Internet-Werbeinserat selbst gesetzt habe und für den Inhalt des Inserats selbst verantwortlich sei, hafte er aufgrund seiner nicht zutreffenden Werbeaussagen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Der diesbezüglich vertraglich vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung sei unwirksam, wie der BGH auch entschieden habe.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzielle Urteil.

Der Beklagte habe für die Funktionsfähigkeit des Dieselpartikelfilters und des Vorkatalysators keine Garantie übernommen. Eine solche liege nur dann vor, wenn der Verkäufer ersichtlich in bindender Weise die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit übernommen habe und damit zu erkennen gebe, dass er für alle Folgen des Fehlens entstehen werde. Der Hinweis auf eine Beschreibung in der Anzeige auf ... stelle kein Garantieversprechen dar, der Inhalt des Inserats sei nicht in den Kaufvertrag aufgenommen.

Der Beklagte habe das Fahrzeug mit den Angaben an die Klagepartei verkauft, so wie er es auch erworben habe, und während seiner Besitzzeit weder selbst noch durch Dritte irgendwelche Veränderungen an der Abgasanlage durchgeführt oder durchführen lassen. Über die gesamte Laufzeit hin und auch nicht während der Probefahrt habe er Mängel festgestellt.


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OLG München, 02.11.2016 - Az: 3 U 3277/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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