Der Verfügungskläger begehrt gegenüber dem Verfügungsbeklagten die Zufahrt zum Grundstück Gemarkung S, Flurstück 3.
Der Verfügungskläger ist Pächter des Grundstücks; der Verfügungsbeklagte Jagdpächter.
Ende September 2011 errichtete der Verfügungsbeklagte einen Wildzaun um das Grundstück, wobei er eine bereits bestehende natürliche Öffnung von 4,8 m Breite nicht schloss. Zuvor bestanden weitere Zufahrtsmöglichkeiten.
Der Verfügungskläger behauptet, durch die Einfahrtsmöglichkeit sei ihm das Befahren des Grundstücks mit schwerem Gerät, wie einem Traktor und Güllefass, nicht möglich.
Der Verfügungsbeklagte behauptet, der Wildzaun sei auf Gemeindeboden errichtet worden. Dieser diene dazu, Beeinträchtigungen des Grundstücks durch Schadwild zu verhindern.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag des Verfügungsklägers ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten die Beseitigung des Wildzaunes verlangt sowie die Unterlassung der Beeinträchtigung der Zufahrt zu dem von ihm gepachteten Grundstück. Auf welche Art und Weise der Schuldner dem Gläubiger den Zutritt zu einem Grundstück gewährt, obliegt jedoch der Zwangsvollstreckung und kann in der konkreten Ausgestaltung nicht durch den Gläubiger verlangt werden.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Verfügungskläger steht gegenüber dem Verfügungsbeklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt der begehrte Anspruch zu. Da der Kläger nicht Eigentümer, sondern selbst Pächter des streitgegenständlichen Grundstücks ist, stehen ihm Besitzschutzansprüche zu; Ansprüche aus § 1004 BGB scheiden dagegen aus.
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