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Beschädigung eines Fahrzeuges in der Waschanlage

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Bei der Beschädigung eines Kfz in einer Waschanlage besteht keine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Waschanlage. Es ist im Regelfall nicht davon auszugehen, dass der Betreiber einer Waschanlage dem Benutzer verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird.

Es ist ausreichend, wenn der Betreiber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, die Waschanlage ordnungsgemäß wartet und täglich überprüft.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeuges in der Waschanlage der Beklagten.

Der Kläger ist Halter und Leasingnehmer eines Renault Grand Scenic. Es handelt sich um ein Fahrzeug mit Steilheck, also einer fast senkrechten Heckfläche, mit einem an der Heckscheibe montierten Scheibenwischer. Am 25.06.2015 brachte der Kläger das Fahrzeug zur Beklagten, die in Köln-Porz eine Tankstelle mit einer Waschanlage betreibt. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der Waschanlage, bei der es sich um eine so genannte Portalwaschanlage handelt, waschen. Während des Waschvorgangs wurde die Heckscheibe des Fahrzeuges eingedrückt und zerbrach. Zudem weist das Fahrzeug eine Beule an der Heckklappe auf. Bei dem Waschvorgang war der Scheibenwischer mit einer Plastikschutzfolie versehen. Nach dem Schadensfall wurde die Anlage durch einen Techniker überprüft, der feststellte, dass der Schalter für den Maschinenrücklauf defekt war.

Neben den Reparaturkosten macht der Kläger mit der Klage Sachverständigenkosten, eine Wertminderung, eine Nutzungsentschädigung und Nebenkosten geltend. Der Kläger wurde von der Leasinggeberin zur Prozessführung und Einziehung der Forderungen ermächtigt.

Der Kläger behauptet, dass der gesamte Schaden durch den Waschvorgang in der Waschanlage der Beklagten entstanden sei. Der Zeuge T habe den Scheibenwischer während des Waschvorgangs nicht betätigt.

Die Beklagte behauptet, der Schaden sei durch den defekten Maschinenrücklaufschalter entstanden, der üblicherweise keinem Verschleiß unterliege. Die Anlage entspreche den anerkannten Regeln der Technik und werde regelmäßig von qualifiziertem und geschultem Personal kontrolliert und gewartet. Ein vergleichbarer Schaden sei vorher noch nie aufgetreten. Die Anlage habe auch noch nicht bei Beginn des Waschvorgangs defekt sein können, da der Schaden sonst bereits an der Fahrzeugfront eingetreten wäre. Die Anlage werde täglich vor Inbetriebnahme durch die in die technische Funktionsweise eingewiesenen Mitarbeiter der Beklagten auf ihre ordnungsgemäße Funktionsweise geprüft. Der Zeuge M habe die Anlage auch am Schadenstag überprüft. Die Anlage sei in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen, und es habe keine Hinweise auf den bevorstehenden Defekt gegeben. Neben den täglichen Wartungs- und Kontrollarbeiten würden auch wöchentlich umfangreiche Funktionschecks durchgeführt, bei denen vor Schadenseintritt keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien.

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