Die Frage, ob eine Genehmigung der Jahresabrechnung zugleich auch konkludent eine Entlastung des Verwalters bedeutet, ist eine Frage des Auslegung des jeweiligen Beschlusses.
Bei der Entlastung des Verwalters und der Genehmigung der Jahresabrechnung handelt es sich keineswegs um zwingend miteinander verbundene Beschlussgegenstände, sondern vielmehr um grundsätzlich getrennte Entscheidungen, welche unterschiedliche Gegenstände betreffen.
Die Entlastung besteht in der Billigung der Geschäftsführung und im Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und damit konkurrierenden Ansprüchen, soweit die Voraussetzungen für solche für alle Wohnungseigentümer bekannt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar sind.
In Jahresabrechnung sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft in einem Wirtschaftsjahr darzustellen. Die Jahresabrechnung dient dabei sowohl der Information der Wohnungseigentümer als auch der Kontrolle, wie der Verwalter die gemeinschaftlichen Gelder verwaltet hat.
Hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die Genehmigung der Jahresabrechnung stets auch eine Billigung des Verwalterhandels im betreffenden Wirtschaftsjahr beinhaltet. Dies ergibt sich schon daraus, dass tatsächliche Ausgaben auch dann in die Jahresabrechnung einzustellen sind, wenn sie vom Verwalter zu Unrecht getätigt wurden. Nur so ist sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft erfassen, die Jahresabrechnung auf ihre Plausibilität und gegebenenfalls auch daraufhin überprüfen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, und ob Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter oder sonstige Personen in Betracht kommen. Die Genehmigung der Jahresabrechnungen durch die Wohnungseigentümerversammlung enthält mithin keine konkludente Billigung der von dem Verwalter getätigten Ausgaben.
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