Wird ein Leasingvertrag vorzeitig beendet, muss der Leasinggeber das zurückgegebene Fahrzeug bestmöglich verwerten und sich den erzielbaren Erlös auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Unterlässt er dies, obwohl ihm ein höheres Kaufangebot vorliegt, kann dies gemäß § 254 BGB zu einem Mitverschulden führen, das seinen Anspruch mindert oder vollständig entfallen lässt.
Vorliegend hatte der Leasingnehmer der Leasinggeberin innerhalb der ihm gesetzten Frist ein konkretes Kaufangebot eines Dritten samt Namen und Kaufpreis benannt, das über dem vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten Wert lag. Die Leasinggeberin ließ dieses Angebot unberücksichtigt und rechnete stattdessen mit dem niedrigeren Gutachterwert ab.
Worum geht es bei der Verwertungspflicht nach Leasing-Kündigung?
Wird ein Leasingvertrag vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer außerordentlich gekündigt, weil der Leasingnehmer seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommt, steht dem Leasinggeber dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu, § 280 BGB. Der Umfang dieses Anspruchs richtet sich jedoch nicht allein nach den entgangenen Leasingraten. Das zurückgegebene Fahrzeug ist vielmehr vom Leasinggeber zu verwerten, wobei der erzielte oder erzielbare Erlös schadensmindernd in die Abrechnung einzustellen ist.Welche Anforderungen stellt § 254 BGB an die Verwertung?
Die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjekts ist Ausdruck des in § 254 BGB verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen der Schadensminderungspflicht. Legt der Leasinggeber seiner Schadensberechnung lediglich einen durch Sachverständigengutachten ermittelten Händlereinkaufswert zugrunde, obwohl ihm ein konkretes, höheres Kaufangebot eines Dritten vorliegt, muss er sich dieses höhere Angebot anrechnen lassen, sofern es sich als tatsächlich erzielbarer Verkehrswert darstellt. Der Händlereinkaufswert und der am Markt tatsächlich erzielbare Verkaufspreis sind dabei nicht gleichzusetzen; ein Sachverständigengutachten, das lediglich den Händlereinkaufswert ausweist, steht der Berücksichtigung eines höheren, nachweislich ernsthaften Kaufangebots nicht entgegen.Vorliegend hatte der Leasingnehmer der Leasinggeberin innerhalb der ihm gesetzten Frist ein konkretes Kaufangebot eines Dritten samt Namen und Kaufpreis benannt, das über dem vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten Wert lag. Die Leasinggeberin ließ dieses Angebot unberücksichtigt und rechnete stattdessen mit dem niedrigeren Gutachterwert ab.
Welche Rechtsfolge hat die unterlassene bestmögliche Verwertung?
Kommt der Leasinggeber seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung nicht nach, obwohl ihm ein höherer erzielbarer Erlös bekannt gemacht wurde, ist die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielbaren und dem der Abrechnung zugrunde gelegten niedrigeren Wert im Rahmen des § 254 BGB zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Übersteigt diese Differenz den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, führt dies zum vollständigen Verlust des Anspruchs, ohne dass es auf die Richtigkeit der übrigen Abrechnungspositionen im Einzelnen ankommt.Bedeutung für die Praxis
Für Leasinggeber folgt aus dieser Rechtsprechung, dass ihnen bekannt gewordene, konkrete und ernsthafte Kaufangebote Dritter bei der Verwertung des zurückgenommenen Leasingobjekts nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Die Berufung auf ein Sachverständigengutachten, das lediglich einen Händlereinkaufswert ausweist, genügt der Schadensminderungspflicht nicht, wenn ihr ein höherwertiges Angebot vorliegt. Leasingnehmer wiederum sollten derartige Angebote rechtzeitig und mit den erforderlichen Angaben - insbesondere Käufer und Kaufpreis - an den Leasinggeber übermitteln, um sich hierauf im Rahmen einer Schadensabrechnung berufen zu können.
LG Coburg, 21.07.2005 - Az: 21 O 335/05
ECLI:DE:LGCOBUR:2005:0727.21O335.05.0A
Nachfolgend: OLG Bamberg, 14.11.2005 - Az: 6 U 46/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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