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Vermieter darf Schloss bei Gewerberaum wegen Mietrückstand austauschen

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei der Vermietung von Gewerberäumen kann der Vermieter berechtigt sein, bei Zahlungsverzug des Mieters das Schloss der Mieträume bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist auszutauschen, um sein Vermieterpfandrecht zu sichern. Eine Verletzung der Pflicht zur Gebrauchsgewährung liegt nicht automatisch vor, wenn der Zutritt durch den Schlosswechsel verhindert wird. Entscheidend ist, ob der Mieter den Gebrauch der Mietsache tatsächlich noch in Anspruch nehmen wollte oder bereits vollständig ausgezogen war.

Die Pflicht zur Mietzahlung entfällt grundsätzlich nur dann, wenn der Vermieter die Gebrauchsgewährung schuldhaft vereitelt (§§ 535, 536 BGB a.F.). Im Rahmen der Beweislast trägt der Vermieter die Verantwortung dafür, dass ihn an der Verhinderung des Gebrauchs kein Verschulden trifft. Eine generelle Vermutung, dass ein Vermieter den Austausch der Schlösser ohne rechtlichen Grund veranlasst, besteht nicht. Bei ausstehenden Mieten und erkennbarer Räumungsabsicht des Mieters kann der Schlosswechsel als Sicherungsmaßnahme zur Wahrung des Vermieterpfandrechts gerechtfertigt sein.

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BGH, 14.11.2001 - Az: XII ZR 142/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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