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§ 535

Bürgerliches Gesetzbuch a.F. (BGB a.F.)

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten.

Theresia DonathHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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Antje , Karlsruhe