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Streit um die Unbilligkeit einer Kostenregelung in der WEG

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Maßstab für die Beurteilung dessen, was ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, enthält zunächst die Regelung in § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG. Danach können die Wohnungseigentümer im Einzelfall durch Beschluss die Verteilung der Kosten für Instandhaltungen oder Instandsetzungen des gemeinschaftlichen Eigentums abweichend von § 16 Abs. 2 WEG regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Hieraus allein ergibt sich allerdings noch nicht, dass der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen muss; dieses Erfordernis folgt aus § 21 Abs. 3 WEG, wonach die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen können, soweit nicht bereits eine Regelung durch Vereinbarung erfolgt ist.

Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostenverteilung durchzusetzen, besteht aber nicht schon dann, wenn sie dem Gebrauchsmaßstab nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG Rechnung trägt. Vielmehr müssen die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG für die generelle Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels genannten Voraussetzungen ebenfalls vorliegen. Ein Änderungsanspruch eines Wohnungseigentümers ist in beiden Fällen nur dann gegeben, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

Das Maß der Kostenmehrbelastung ist dabei nicht das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Unbilligkeit des Festhaltens an dem bisherigen Kostenverteilungsschlüssel, in die Abwägung sind ebenso die Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer einzubeziehen.

Die Unbilligkeit einer Kostenregelung ergibt sich wie bei Instandhaltungskosten von Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums wie etwa Balkonen auch nicht bereits daraus, dass ein Wohnungseigentümer daran beteiligt ist, obwohl er die Einrichtung nicht benutzt und auch nicht benutzen kann.


AG Pinneberg, 18.04.2019 - Az: 60 C 39/18

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