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Kindeswohl als Hindernis einer Abschiebungsandrohung

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei der Prüfung, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtswidrig ist, weil der Drittstaatsangehörige im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, nach seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, der ihm in der Vergangenheit internationalen Schutz gewährt hat, eine Behandlung zu erfahren, die mit seinen Grundrechten nach der EU- 2 - Grundrechtecharta - insbesondere Art. 4 GRCh - unvereinbar ist, ist eine Prognose vorzunehmen. In personeller Hinsicht sind in diese Gefahrenprognose grundsätzlich nur der oder die Adressaten der Unzulässigkeitsentscheidung einzustellen, nicht aber andere Personen (Familienangehörige), denen in der Bundesrepublik ein Schutzstatus zuerkannt, zu deren Gunsten nationaler Abschiebungsschutz festgestellt oder deren Aufenthalt aus anderen Gründen derzeit erlaubt ist. In gleicher Weise ist die Prognose vorzunehmen, wenn anlässlich einer Unzulässigkeitsentscheidung das Vorliegen eines nationalen Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des schutzgewährenden Mitgliedstaats geprüft wird.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückkehr als Familienverband im Rahmen der Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten in den Herkunftsstaat ist weder auf die Prüfung nach Art. 4 GRCh i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch auf die Prüfung eines nationalen Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des schutzgewährenden Mitgliedstaats zu übertragen.

Eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) erfasst wegen Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Rückführungsrichtlinie auch Abschiebungsandrohungen, die nach § 35 AsylG einen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zielstaat nennen. Entsprechend dient die Änderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG durch Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54)) auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, so dass bei dessen Auslegung die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie zu beachten ist.


VGH München, 04.03.2024 - Az: 24 B 22.30376


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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