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Gemeindliche Obdachlosenunterbringung umfasst auch Familiennachzug nach Asylanerkennung

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Gemeinde muss auch den später nachgezogenen Familienangehörigen eines Flüchtlings eine Obdachlosenunterkunft zuweisen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Bei den Antragstellern handelt es sich um eine Ehefrau und zwei Kinder, die im Dezember 2023 mit einem Visum im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland einreisten.

Der Ehemann bzw. Vater ist seit 30. August 2023 als Flüchtling anerkannt und lebt als sog. Fehlbeleger in einer staatlich betriebenen Flüchtlingsunterkunft in der Gemeinde Eichenau. Anträge der Ehefrau und der Kinder auf Aufnahme in dieselbe Flüchtlingsunterkunft und auf Unterbringung durch die Gemeinde im Rahmen der Obdachlosenhilfe blieben erfolglos. Die Antragsteller kamen daraufhin vorübergehend bis Anfang 2024 in einer Münchner Einrichtung für obdachlose Frauen unter. Auf einen entsprechenden Eilantrag hin verpflichtete das Verwaltungsgericht München die Gemeinde Eichenau, der Ehefrau und den Kindern eine Notunterkunft zuzuweisen.

Der VGH Bayern wies die dagegen eingelegte Beschwerde der Gemeinde zurück.

Die Gemeinde sei als örtliche Sicherheitsbehörde zur Unterbringung von unfreiwillig Obdachlosen in ihrem Gemeindegebiet verpflichtet. Die Antragsteller hätten sich allein durch die Einreise nach Deutschland, ohne hier über eine Unterkunft zu verfügen, nicht freiwillig in die Obdachlosigkeit begeben. Freiwilligkeit wäre nur anzunehmen, wenn sie sich bewusst für ein „Leben auf der Straße“ entschieden hätten. Dagegen spreche aber bereits, dass sie wiederholt ihre Unterbringung beantragt hätten. Die entstandene Obdachlosigkeit sei zwar möglicherweise vorhersehbar, nicht aber freiwillig gewesen. Dass der Bundesgesetzgeber im vorliegenden Fall den Familiennachzug trotz fehlenden Wohnraums gestattet und so möglicherweise eine Ursache für die Obdachlosigkeit gesetzt habe, entbinde die Gemeinde nicht von ihrer Aufgabe. Sie sei auch trotz des zwischenzeitlichen Ortswechsels der Antragsteller weiter für deren Unterbringung zuständig. Denn der Aufenthalt in München sei allein dem Umstand geschuldet, dass die Gemeinde ihre damals schon bestehende eigene Unterbringungsverpflichtung nicht erfüllt habe.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


VGH Bayern, 15.02.2024 - Az: 4 CE 24.60

Quelle: PM des VGH Bayern

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