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Keine Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam bei Abschiebungshindernis

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft oder von Ausreisegewahrsam ist unbegründet, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt, die deutschen Behörden von diesem Hindernis Kenntnis haben und die antragstellende Behörde bei einer unverzüglichen, dem Beschleunigungsgebot entsprechenden Weiterleitung der Information den Antrag entweder gar nicht hätte stellen dürfen oder diesen rechtzeitig vor der gerichtlichen Entscheidung hätte zurücknehmen müssen; eine gleichwohl angeordnete Haft ist rechtswidrig.


BGH, 26.03.2024 - Az: XIII ZB 44/21

ECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB44.21.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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