- Familienrecht
- Gesetze
- BGB
Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.297 Anfragen
§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Berliner Zeitung
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.297 Beratungsanfragen
Sehr schnelle Antwort
Verifizierter Mandant
Sehr schneller und erschwinglicher Service. Ein etwas prägnanter Bericht, aber angesichts der kurzen Wartezeit und des Online-Charakters akzeptabel.
Verifizierter Mandant