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Abgabe der Vermögensauskunft durch einen Vorsorgebevollmächtigten
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen
Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.
Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter
Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
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