Mieter dürfen keinen Schrank im Treppenhaus aufstellen. Der Flur darf nur im Rahmen des üblichen Gemeingebrauchs genutzt werden. Sofern ein Vermieter das Aufstellen jedoch lange Zeit lang (hier: dreizehn Jahre) hingenommen hat und sich auch kein Mitmieter beschwert hatte, kann er später keine Beseitigung mehr verlangen.
Vorliegend kam das Gericht zu der Auffassung, dass der Vermieter kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Entfernung der Schränke hat und sein Klagebegehren lediglich den Zweck hatte, die Mieter zu schädigen. Kommt es zu einem Vertragsverstoß, so muss der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist Konsequenzen ziehen. Andernfalls darf der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter das Verhalten dulden will.
Vorliegend kam das Gericht zu der Auffassung, dass der Vermieter kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Entfernung der Schränke hat und sein Klagebegehren lediglich den Zweck hatte, die Mieter zu schädigen. Kommt es zu einem Vertragsverstoß, so muss der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist Konsequenzen ziehen. Andernfalls darf der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter das Verhalten dulden will.
AG Bergisch Gladbach, 06.08.1993 - Az: 61 C 291/93
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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