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Geschäftsunfähigkeit bei krankhafter Störung der Geistestätigkeit: Abgrenzung und Prüfungskriterien

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Der Ausschluss der freien Willensbestimmung ist zu bejahen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit genügen nicht, ebenso wenig das Unvermögen, die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung zu erfassen. Bei Debilität kommt eine Anwendung von § 104 Nr. 2 in der Regel erst bei einem IQ unter 60 in Betracht.

Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen. Im Rahmen des § 104 Nr. 2 BGB kommt es auf die freie Willensbestimmung, nicht auf die Möglichkeit der Willenskundgabe an.

Der Ausschluss der Fähigkeit zur freien Willensbildung aufgrund einer krankhaften Störung ist zu bejahen, wenn jemand sämtliche Entscheidungen unter dem Einfluss von anderen trifft und dabei einem Rat nicht infolge einer freien Willensbildung folgt, sondern weil er - wie ein Kind - dem Ratenden vertraut, und wenn, nachdem er aus einem spontanen Entschluss heraus eine Entschließung gefasst hat, aber so suggestive ist, dass er jederzeit zu einem Meinungswechsel bewegt werden kann.


LG München II, 29.11.2019 - Az: 2 O 5195/15

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Verifizierter Mandant

Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen