Fehlende Genehmigungsfähigkeit eines Erbauseinandersetzungsvertrages ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers eines unter Betreuung stehenden Miterben
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ein wirksames Pfändungspfandrecht (§ 859 Abs. 2, § 835 Abs. 1 Alt. 1, § 836 ZPO) an einem Erbanteil erstreckt sich auf sämtliche mit der Miterbenstellung verbundene Vermögens- und Verwaltungsrechte, umfasst deshalb auch das Recht, die Erbauseinandersetzung zu betreiben bzw. an ihr beteiligt zu werden. Ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann daher wirksam nur mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers geschlossen werden.
Steht ein Miterbe unter Betreuung, ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag ohne Zustimmung des Pfandgläubigers wegen Ungeeignetheit, die bezweckte Erbauseinandersetzung herbeizuführen, wegen Unwirksamkeit des Erbauseinandersetzungsvertrages und zudem aufgrund eines Verstoßes gegen § 1276 Abs. 1 BGB wegen Gesetzeswidrigkeit betreuungsrechtlich nicht genehmigungsfähig.
Bestehen Anhaltspunkte für Pfändungen des Erbteils eines Betreuten, so obliegt es im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages dem Betreuungsgericht, die maßgeblichen wirtschaftlichen Umstände vollständig aufzuklären.
LG München II, 23.01.2023 - Az: 6 T 4230/22 BET
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Zeitung
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos
Verifizierter Mandant
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...