Bei einem erkennbar äußerlich
beschädigten Koffer muss der Inhalt grundsätzlich direkt kontrolliert werden.
Bei der Frist aus
Art. 31 Abs. 2 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens handelt es sich um eine kenntnisunabhängige Höchstfrist, die auch (zunächst) verdeckte Schäden erfasst. Die Frist von sieben Tagen kann nicht stets ausgeschöpft werden. Vielmehr muss die Schadensfeststellung innerhalb der Mindestfrist erfolgen, die notwendig ist, um den Schadensfall zu prüfen und eine inhaltlich und formell ausreichende Schadensanzeige an den Luftfrachtführer zu übermitteln.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wurde durch die Beklagte mit Flug ... vom 23.08.2023 in Begleitung seiner Ehefrau sowie seiner Tochter von ... nach ...befördert. Bei der Ankunft in Saarbrücken meldete der Kläger das Fehlen seines Koffers am Schalter der Beklagten. Am 31.08.2023 wurde der Koffer am Wohnsitz des Klägers angeliefert. Am 07.09.2023 reklamierte die Ehefrau des Klägers auf der Internetseite der Beklagten Schäden an dem Koffer sowie fehlende Gegenstände aus seinem Inhalt.
Der Kläger hat behauptet, der Koffer, der vor dem Flug unbeschädigt gewesen sei, sei zum Zeitpunkt seiner Aushändigung an ihn in der Weise beschädigt gewesen, dass der Teil des Reißverschlusses, der nach der Art des am Koffer befindlichen Verschlusses in ein Schloss eingeklinkt werden sollte, abgeknickt bzw. abgebrochen gewesen sei. Vom Inhalt des Koffers hätten ein Föhn im Wert von 489,00 Euro, 2 Ringe im Wert von 119,00 Euro und 129,00 Euro, 3 Kleider im Wert von 119,90 Euro, 139,90 Euro sowie 209,90 Euro und eine Tasche im Wert von 75,00 Euro gefehlt. Sämtliche fehlende Gegenstände seien neuwertig gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen des Verlustes dieser – zwischen den Parteien nicht streitig – im Eigentum seiner Ehefrau und seiner Tochter stehenden Gegenstände im Wege der Drittschadensliquidation berechtigt zu sein.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, der Kläger habe die Schäden jedenfalls nicht rechtzeitig gemeldet. Darüber hinaus hätten die von dem Kläger als verlustig gegangenen Gegenstände nicht im normalen Gepäck transportiert werden dürfen, sondern nur im Handgepäck.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch sei gem. Art. 31 Abs. 2, Abs. 4 MÜ verfristet. Die Schadensmeldung sei nicht unverzüglich erfolgt. Der Koffer sei am 31.08.2023 äußerlich beschädigt an den Kläger ausgeliefert worden, sodass der Eintritt eines Schadens bereits bei Inempfangnahme erkennbar gewesen sei. Umstände, warum dem Kläger die Prüfung des Kofferinhalts und die Meldung der festgestellten Schäden nicht unmittelbar, spätestens jedoch am folgenden Tag, möglich gewesen wäre, seien nicht ersichtlich.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Die Anzeige sei nicht verfristet erfolgt. Zur Bestimmung, welche Frist berechtigt sei, müsse auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Dem Kläger habe eine Prüfungsfrist zugestanden werden müssen, da erst der Inhalt des Koffers habe gesichtet werden müssen. Schließlich gehe es um den Verlust verschiedener Einzelgegenstände. Zudem habe er sich erst mit den Formalitäten einer Schadensmeldung vertraut machen müssen. Zu beachten sei auch, dass er berufstätig sei. Auf Seiten der Beklagten gebe es auch kein schutzwürdiges Interesse. Die Bearbeitung solcher Schadensmeldungen erfolge schließlich ohnehin nicht zeitnah.
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