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Streit um die Rückzahlung des Reisepreises nach Rücktritt vor Reisebeginn

Reiserecht Lesezeit: ca. 17 Minuten

Nach § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB aF verliert der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn den Anspruch auf den Reisepreis. Ob dem Reisenden, der die Vergütung bereits gezahlt hat, hieraus lediglich ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB oder ein Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB erwächst, kann dahingestellt bleiben.

Nach § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB aF kann der Reiseveranstalter in der genannten Konstellation eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände liegt beim Reiseveranstalter.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin aus übergegangenem Recht auf teilweise Rückzahlung der Vergütung für eine Pauschalreise nach Rücktritt vor Reisebeginn in Anspruch.

Die Reisende schloss im Jahr 2017 mit der Beklagten einen Vertrag über eine Pauschalreise zu einem Preis von 3.598 Euro für sich und ihren Ehemann. Sieben Tage vor Antritt der Reise erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte behielt von dem gezahlten Reisepreis eine pauschale Entschädigung in Höhe von 3.059 Euro ein. Aus einer Reiserücktrittsversicherung erhielt die Reisende hiervon einen Teilbetrag von 2.759 Euro ersetzt.

Der Versicherer hat etwaige Erstattungsansprüche gegen die Beklagte zum Zwecke des Inkassos an die Klägerin abgetreten. Diese begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die Höhe der ersparten Aufwendungen und der durch anderweite Verwendung der Reiseleistungen erzielten Erlöse, Vorlage der Verträge mit Leistungsträgern, hilfsweise dazu die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, sowie die Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenen Betrags.
Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Wege des Teilurteils zur Auskunft verurteilt und die Berufung zurückgewiesen, soweit die Klägerin Vorlage von Verträgen, Rechnungen und Abrechnungen und hilfsweise hierzu die Versicherung an Eides Statt begehrt. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die ebenfalls zulässige Revision der Beklagten führt hingegen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt.

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BGH, 18.01.2022 - Az: X ZR 93/20

ECLI:DE:BGH:2022:180122UXZR93.20.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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