Bei einer Freistellung muss der
Arbeitnehmer nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen. Eine Freistellung kann sowohl einseitig durch den
Arbeitgeber angeordnet als auch einvernehmlich vereinbart werden. Sie kann dauerhaft und zeitweise erfolgen.
Eine Freistellung, die auf Wunsch des Arbeitnehmers ohne einen entsprechenden Rechtsanspruch erfolgt, führt in aller Regel dazu, dass der Arbeitnehmer für diese Zeit keine Bezahlung erhält. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Freistellung gewährt wird, obliegt alleine dem Arbeitgeber.
Besteht hingegen ein Rechtsanspruch auf Freistellung, so ist diese vom Arbeitgeber nicht nur zu gewähren, sondern auch zu vergüten. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen
Urlaub nimmt.
Ein gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von sich aus freigestellt hat, z.B. bis zum Ende der
Kündigungsfrist.
Ist die Freistellung widerruflich erfolgt, kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Andernfalls ist dies nicht möglich.
Erfolgt die Freistellung nicht unter Anrechnung auf den Urlaub, so bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und es wird auch während der Freistellung ein Urlaubsanspruch erworben.
Anspruch auf Freistellung
Arbeitnehmer haben u.a. auch einen – teilweise unbezahlten - Freistellungsanspruch für:
- die Stellensuche nach einer Kündigung (§ 629 BGB)
- die Tätigkeit im Betriebsrat (§ 37 BetrVG) bzw. in der Jugend- und Ausbildungsvertretung (§ 65 BetrVG)
- Teilnahme an Betriebsversammlungen (§ 44 BetrVG) bzw. Jugend- und Ausbildungsversammlungen (§ 71 BetrVG)
- Teilnahme am Berufsschulunterricht
- Teilnahme an Prüfungen und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
- Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes
- die eigene Hochzeit
- Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Elternzeit / Großelternzeit
- Medizinisch notwendige Arztbesuche
- Pflege Angehöriger
- Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter
- Weiterbildung
Weitere Ansprüche können sich ggf. auch aus Landesgesetzen,
Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung / Dienstvereinbarung oder dem
Arbeitsvertrag ergeben.
Freistellung und Sozialversicherung
Eine unbezahlte Freistellung wirkt sich dann auf die Sozialversicherung, wenn diese länger andauert. Zwar bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, ohne Arbeitsentgelt gilt dies jedoch nur bis zu einem Monat als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Bei einem längeren Zeitraum entfällt die Sozialversicherungspflicht, der freigestellte Arbeitnehmer muss bei Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgemeldet werden. Endet die Freistellung, ist der Arbeitnehmer wieder entsprechend anzumelden.
Hiervon gibt es eine Ausnahme: Erfolgt eine unbezahlte Freistellung im Anschluss an die
Elternzeit, so bleibt die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung für einen Monat aufgrund des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ohne Arbeitsentgelt auch im Anschluss von beitragsfreien Zeiten wie der Elternzeit erhalten.