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Wer für die Konkurrenz arbeitet, muss mit fristloser Kündigung rechnen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es ist einem Arbeitnehmer untersagt, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Marktbereich seines Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen und dadurch in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu treten.

Ein ausdrückliches arbeitsvertragliches Verbot ist hierfür nicht erforderlich.

Dem Arbeitnehmer sind alle Nebentätigkeiten verboten, die dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers zuwiderlaufen.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Kommt es zu einer Verletzung dieses Verbotes, so ist der Ausspruch einer fristlosen Kündigung gerechtfertigt wenn der Arbeitnehmer nachweislich in nicht unerheblichem Umfang für ein konkurrierendes Unternehmen geschäftliche Tätigkeiten entfaltet hat.


LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - Az: 11 Sa 214/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0924.11SA214.09.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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