Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.148 Anfragen

Wer für die Konkurrenz arbeitet, muss mit fristloser Kündigung rechnen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es ist einem Arbeitnehmer untersagt, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Marktbereich seines Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen und dadurch in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu treten.

Ein ausdrückliches arbeitsvertragliches Verbot ist hierfür nicht erforderlich.

Dem Arbeitnehmer sind alle Nebentätigkeiten verboten, die dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers zuwiderlaufen.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Kommt es zu einer Verletzung dieses Verbotes, so ist der Ausspruch einer fristlosen Kündigung gerechtfertigt wenn der Arbeitnehmer nachweislich in nicht unerheblichem Umfang für ein konkurrierendes Unternehmen geschäftliche Tätigkeiten entfaltet hat.


LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - Az: 11 Sa 214/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0924.11SA214.09.0A

Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosTheresia Donath

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)

Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant