Absichtliches scharfes Bremsen, das dazu dient, den nachfolgenden Autofahrer zu maßregeln, führt zur vollen Haftung für die Folgen eines Auffahrunfalls.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Verkehsrteilnehmer aus Verärgerung über die Fahrweise eines anderen Verkehrsteilnehmers vor diesen gesetzt und scharf gebremst. Der "gemaßregelte" Verkehrsteilnehmer konnte nicht rechtzeitig abbremsen und fuhr auf. Da Selbstjstiz jedoch im Straßenverkehr nicht hinzunehmen ist, kann der Grundsatz "Wer auffährt, hat Schuld" nicht angewendet werden - es wurde vorsätzlich eine Gefahrensituation geschaffen.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Verkehsrteilnehmer aus Verärgerung über die Fahrweise eines anderen Verkehrsteilnehmers vor diesen gesetzt und scharf gebremst. Der "gemaßregelte" Verkehrsteilnehmer konnte nicht rechtzeitig abbremsen und fuhr auf. Da Selbstjstiz jedoch im Straßenverkehr nicht hinzunehmen ist, kann der Grundsatz "Wer auffährt, hat Schuld" nicht angewendet werden - es wurde vorsätzlich eine Gefahrensituation geschaffen.
LG Mönchengladbach - Az: 5 S 86/01
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