Ein Fahrzeugschaden, der bei einem Verkehrsunfall an einem 15 Tage altem Fahrzeug mit einer Laufleistung von 412 km entstanden ist, berechtigt den Geschädigten auch dann auf Neuwagenbasis abzurechnen, wenn nur ein Heckabschlußblech neu eingeschweißt und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen werden muß und diese Reparaturen bei sorgfältigster Arbeit nur von einem Fachmann erkannt werden können. Die Reparatur ist bei Kosten i.H.v. 13% des Neupreises als erheblich anzusehen, insbesondere weil die Schweißarbeiten zum Verlust der Herstellergarantie hinsichtlich des werksseitigen Korrosionsschutzes führen können.
LG Mönchengladbach, 25.10.2005 - Az: 5 S 53/05
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