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Kann der Reisende den Reisevertrag nachträglich ändern?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Reiseübertragung statt Stornierung

Bis zum Beginn einer Pauschalreise kann der Reisende verlangen, dass an seiner Stelle ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und der Vertrag entsprechend angepasst wird. Es handelt sich hier um eine Reiseübertragung durch Stellung eines Ersatzreisenden.

Der Reisende muss also eine Pauschalreise, die er nicht mehr antreten kann oder will, nicht zwingend stornieren und somit auch nicht auf den Stornogebühren sitzen bleiben.

Im Gegensatz zu einer kostenfreien Umbuchung oder der Gutschrift des Reisebetrags handelt es sich hier nicht um eine freiwillige Leistung des Reiseveranstalters, sondern ein gesetzlich in § 651 e BGB verankertes Recht des Reisenden.

Wie und wann muss der Reiseveranstalter informiert werden?

Die Erklärung des Reisenden über die Vertragsänderung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen (Brief, E-Mail, Fax, Kontaktformular auf der Webseite des Anbieters). Es genügt nicht, sich bei der Hotline zu melden und die Änderung kundzutun.

In jedem Fall sollte eine schriftliche Bestätigung der Änderung angefordert werden. Für den Fall, dass der Veranstalter nicht reagieren sollte, ist es ebenfalls ratsam, für eine Zugangsbestätigung über den Änderungswunsch zu sorgen (z.B. Versand per Einwurfeinschreiben, Empfangsbestätigung bei E-Mail etc.).

Muss der Reiseveranstalter jeden Ersatzreisenden akzeptieren?

Der Reiseveranstalter muss sich auf die gewünschte Vertragsänderung nicht einlassen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, weil er beispielsweise nicht tropentauglich ist, bei einer Bergtour die vorausgesetzte Erfahrung als Bergsteiger nicht besitzt. Der Reiseveranstalter braucht auch keinen Teilnehmer zu akzeptieren, wenn dessen Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen (z.B. Pass- und Visabestimmungen) entgegen stehen.

Widerspricht der Reiseveranstalter nicht unverzüglich, ist die Vertragsübertragung wirksam.

Darf der Reiseveranstalter Gebühren verlangen?

Tritt ein neuer Teilnehmer in den Reisevertrag ein, so kann der Veranstalter den Reisepreis und etwaige Mehrkosten der Vertragsübertragung nach seiner Wahl vom alten oder vom neuen Teilnehmer verlangen. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind und muss dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind (§ 651e BGB).

Es ist nicht zulässig, hier eine Pauschale zu fordern. Zulässig ist es jedoch, in den AGB eine Bearbeitungsgebühr zu regeln und zu verlangen.

Wer haftet für den Reisepreis?

Der neue und der alte Reisende haften gemeinsam für den gesamten Reisepreis und auch für mögliche Mehrkosten. Steht also beispielsweise noch eine Restzahlung aus, so kann der Veranstalter sich wahlweise an den neuen oder den alten Reisenden.

Der bisherige Reisende muss sich dagegen selber darum kümmern, dass der Ersatzreisende ggf. vereinbarte Zahlungen an ihn auch wirklich vornimmt.

Eine eindeutige vertragliche Regelung hinsichtlich der Kosten zwischen alten und neuen Reisenden ist daher dringend anzuraten.

Rechtsfolgen der Reiseübertragung

Durch die Reiseübertragung wird der neue Reisende Vertragspartner, er übernimmt alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Reisevertrag, es stehen ihm also z.B. die üblichen Mängelrechte zu.
Stand: 02.01.2023 (aktualisiert am: 24.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Ja, das Recht zur Reiseübertragung durch Stellung eines Ersatzreisenden ist in § 651e BGB als gesetzlicher Anspruch des Reisenden verankert und keine bloße Kulanzleistung des Veranstalters.
Die Mitteilung über den gewünschten Ersatzteilnehmer muss dem Reiseveranstalter spätestens sieben Tage vor Reisebeginn schriftlich (z.B. Brief, E-Mail, Fax) zugehen.
Der Veranstalter kann die Übertragung ablehnen, wenn der Ersatzreisende die besonderen Reiseerfordernisse nicht erfüllt (z.B. körperliche Eignung) oder behördliche Anordnungen bzw. gesetzliche Vorschriften gegen dessen Teilnahme sprechen.
Der bisherige und der neue Reisende haften als Gesamtschuldner für den gesamten Reisepreis sowie für etwaige Mehrkosten der Vertragsübertragung. Der Veranstalter kann die Zahlung wahlweise von beiden fordern.
Dem Veranstalter tatsächlich entstandene, angemessene Mehrkosten können in Rechnung gestellt werden, sofern diese nachgewiesen werden. Unzulässig ist die Forderung pauschaler Gebühren, allerdings können Bearbeitungsgebühren wirksam in den AGB vereinbart werden.
Theresia DonathPatrizia KleinDr. Jens-Peter Voß

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