Will ein Reisender seinen
Reisevertrag nach
§ 651b BGB auf einen anderen Reisenden übertragen und nennt der
Veranstalter daraufhin einen neuen
Reisepreis, der im groben Missverhältnis zum vereinbarten ursprünglichen Reisepreis steht, so kann der von der Vertragsübernahme abgesehen und der
Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.