Zu den Verpflichtungen eines Reisebüros im Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit gehören nach Abschluss des Reisevertrages nur noch die sorgfältige Weiterleitung von Informationen und die Erteilung notwendiger Auskünfte. Es liegt aber keine objektive Pflichtverletzung vor, wenn fehlerhafte Daten an eine Fluggesellschaft übermittelt werden und diese fehlerhaften Angaben selber durch den Reisenden bei einer Onlinebuchung gemacht worden sind.
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