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Mieterhöhung: Vergleichswohnungen müssen hinreichend individualisiert sein!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Zustimmungsklage. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die benannten Vergleichswohnungen nicht hinreichend individualisiert sind.

Der Vermieter muss im Erhöhungsverlangen die Vergleichswohnungen so genau bezeichnen, dass der Mieter die Wohnungen ohne weitere Nachforschungen aufsuchen kann. Hierzu gehört zunächst die exakte postalische Anschrift, also Ort, Straße und Hausnummer. Wenn unter der betreffenden Anschrift mehrere Wohnungen zu finden sind, muss der Vermieter weitere Angaben machen, die eine eindeutige Identifizierung der Wohnung erlauben.

Handelt es sich bei den benannten Wohnungen offensichtlich um Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, wie sich aus den Angaben „Erdgeschoss“ oder „Hochparterre“ ergibt, so wären diese Angaben nur dann ausreichend, wenn es jeweils nur eine Wohnung pro Stockwerk gibt.


AG Pinneberg, 23.07.2020 - Az: 80 C 14/20

Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

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