Eine vorübergehende Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage zur Absicherung von Liquiditätsengpässen stellt grundsätzlich eine Verwendung entgegen ihrer Zweckbestimmung dar und bewegt sich damit nicht mehr im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung.
In engen Grenzen lässt die Rechtsprechung zwar Ausnahmen zu, dies jedoch nur betreffend den Einzelfall, nicht hingegen im Rahmen einer abstrakt-generellen Regelung. Gegen eine solche spricht, dass die Zulässigkeit einer zweckwidrigen Verwendung jeweils unter Berücksichtigung der Höhe der seinerzeit vorhandenen Instandhaltungsrücklage, der absehbaren Instandsetzungsmaßnahmen und der Aussichten, einerseits die Rückstände doch noch einzutreiben und andererseits die Rücklage wieder aufzufüllen, zu beurteilen ist. Eine solche Beurteilung anhand der konkreten Umstände ist bei einer abstrakt-generellen Regelung gerade nicht möglich.
In engen Grenzen lässt die Rechtsprechung zwar Ausnahmen zu, dies jedoch nur betreffend den Einzelfall, nicht hingegen im Rahmen einer abstrakt-generellen Regelung. Gegen eine solche spricht, dass die Zulässigkeit einer zweckwidrigen Verwendung jeweils unter Berücksichtigung der Höhe der seinerzeit vorhandenen Instandhaltungsrücklage, der absehbaren Instandsetzungsmaßnahmen und der Aussichten, einerseits die Rückstände doch noch einzutreiben und andererseits die Rücklage wieder aufzufüllen, zu beurteilen ist. Eine solche Beurteilung anhand der konkreten Umstände ist bei einer abstrakt-generellen Regelung gerade nicht möglich.
AG Pinneberg, 25.09.2018 - Az: 60 C 3/18
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