Bei der Bemessung der Rücklage für Instandsetzungsarbeiten haben die Wohnungseigentümer ein weites Ermessen. Die Ansammlung einer angemessenen Rücklage hat den Zweck, Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentumes zu sichern, deren Entstehung dem Grunde nach sicher, der Höhe nach und der Fälligkeit nach aber ungewiss ist und dass zahlungsschwache Miteigentümer über vertretbare Kleinbeträge für Reparaturen langfristig mit ansparen, damit sie nicht wegen einer sonst erforderlichen ggf. hohen Sonderumlage zahlungsunfähig werden.
Die geplante erstmalige plangerechte Herstellung der Zustände im Keller ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung Aufgabe aller Wohnungseigentümer (bzw. einer Untergemeinschaft in einer Mehrhausanlage) und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer.
Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn einzelne Eigentümer keinen Kredit mehr bekommen.
Die Höhe der Rücklage, die angemessen sein muss, ist nach objektiven Maßstäben zu ermitteln. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall, insbesondere Alter, Größe, bauliche Besonderheiten und Zustand der Anlage, insbesondere welche absehbaren Instandsetzungsmaßnahmen anstehen und welchen Kapitaleinsatz diese erfordern. Nur wesentlich zu hohe oder wesentlich zu niedrige Ansätze widersprechen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Die geplante erstmalige plangerechte Herstellung der Zustände im Keller ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung Aufgabe aller Wohnungseigentümer (bzw. einer Untergemeinschaft in einer Mehrhausanlage) und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer.
Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn einzelne Eigentümer keinen Kredit mehr bekommen.
Die Höhe der Rücklage, die angemessen sein muss, ist nach objektiven Maßstäben zu ermitteln. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall, insbesondere Alter, Größe, bauliche Besonderheiten und Zustand der Anlage, insbesondere welche absehbaren Instandsetzungsmaßnahmen anstehen und welchen Kapitaleinsatz diese erfordern. Nur wesentlich zu hohe oder wesentlich zu niedrige Ansätze widersprechen ordnungsmäßiger Verwaltung.
AG Hamburg-Blankenese, 12.06.2019 - Az: 539 C 26/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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