Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen auch dann (nur) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, wenn in der Vertragsurkunde die Sparprämie auch für Folgejahre ausdrücklich aufgeführt ist (Fortführung von BGH, 14.05.2019 - Az:
XI ZR 345/18).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines mit der Beklagten geschlossenen Sparvertrags.
Die Parteien schlossen am 31. Oktober 2001 einen Sparvertrag mit variabler Verzinsung. In dem Vertragsformular „S PRÄMIENSPAREN flexibel“ heißt es auszugsweise wie folgt:
„1. Sparbeiträge
Der Sparer wird bis zum 1./15. jeden Monats/Kalendervierteljahres, beginnend am 01.11.2001, Sparbeiträge von 400,00 EUR auf das oben genannte Sparkonto einzahlen.
[…]
3. Zinsen und Prämien
Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, zzt. 2,500 %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres, […]
Die S-Prämie beträgt nach
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6 J |
8,000% |
10 J |
25,000% |
14 J |
45,000% |
18 J |
50,000% |
3 J |
3,000% |
7 J |
10,000% |
11 J |
30,000% |
15 J |
50,000% |
19 J |
50,000% |
4 J |
4,000% |
8 J |
15,000% |
12 J |
35,000% |
16 J |
50,000% |
20 J |
50,000% |
5 J |
6,000% |
9 J |
20,000% |
13 J |
40,000% |
17 J |
50,000% |
FJ |
50,000% |
4. Beendigung des Sparvertrages
4.1 Verfügung nach Kündigung: Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Vertrag damit insgesamt beendet.
[…]
4.3 Werden die vereinbarten Sparbeiträge nicht rechtzeitig erbracht, können sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit nachgeholt werden. Wenn der Sparer die vereinbarten laufenden Sparbeiträge auch dann nicht erbringt, wird der Sparvertrag beendet; weitere Einzahlungen sind dann nicht mehr möglich.
[…]
5. Ergänzende Vereinbarungen
[…]
5.2 Die Sparkasse weist ausdrücklich darauf hin, dass ergänzend ihre derzeit geltenden Bedingungen für den Sparverkehr und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil sind. Die Bedingungen hängen/liegen in den Kassenräumen zur Einsichtnahme aus. Der Kontoinhaber erhält ein Exemplar dieser Bedingungen, sofern er es wünscht.“
Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthält folgende Regelung:
„Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“
Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 kündigte die Beklagte den Sparvertrag unter Hinweis auf die Niedrigzinsphase mit Wirkung zum 1. Oktober 2019.
Der Kläger hat unter anderem begehrt festzustellen, dass der Sparvertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 2019 beendet worden sei. Das Landgericht hat die Klage insoweit mit Teilurteil abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht die Entscheidung abgeändert und die beantragte Feststellung getroffen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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