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Vorratskündigung oder Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Den Klägern steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß den §§ 985, 546 Abs. 1 BGB nicht zu, da die Kündigung vom 28. Januar 2013 das Mietverhältnis nicht beendet hat.

Die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB sind nicht erfüllt. Danach hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Allerdings kann das Bestandsinteresse des Mieters hinter dem Verwertungsinteresse nur dann zurücktreten, wenn dieses tatsächlich umgesetzt werden soll und es sich nicht lediglich um eine sog. Vorratskündigung handelt, ohne dass die Absicht zur Ausführung einer konkreten Planung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bereits feststeht.

Eine solche Vorratskündigung ist nach der von der Kammer zu Grunde legenden Kündigungsbegründung gegeben.

Die Kläger haben ihr Verwertungsinteresse in der Kündigungserklärung nicht auf einen gegenwärtigen, sondern auf einen Verwertungswunsch für eine ungewisse Zukunft gestützt.

Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 28. Januar 2013 stand es für die Kläger im Moment des Kündigungsausspruchs noch nicht hinreichend verlässlich fest, das Grundstück nach kündigungsbedingter Beendigung des Mietverhältnisses in unvermieteten Zustand an Dritte zu veräußern. Denn sie haben die Beklagten - ausgehend von einem Verkehrswert von 115.000,00 EUR - unter Ziffer 1 des Schreibens um Mitteilung binnen 3 Wochen gebeten, ob diese sich als bisherige Mieter den Ankauf des Grundstücks unter Erhalt ihrer bestehenden Nutzungsmöglichkeiten vorstellen könnten. Damit haben sie zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs eine Möglichkeit zur auskömmlichen Verwertung des Grundstücks durch eine Veräußerung an die Beklagten ausdrücklich noch in Betracht gezogen.

Vor diesem Hintergrund fußte die zur Begründung der Kündigung herangezogene Veräußerung des Grundstücks an Dritte in unvermieteten Zustand zumindest bis zum fruchtlosen Ablauf der den Beklagten gesetzten Stellungnahmefrist nicht auf einer festen und bereits feststehenden Planung, sondern lediglich auf einer von mehreren unterschiedlichen Möglichkeiten zur auskömmlichen Verwertung des Grundstücks.

Dementsprechend haben die Kläger ihre Kündigung auch lediglich „höchst vorsorglich“ ausgesprochen, ohne zudem einen ausdrücklichen Zusammenhang zwischen dem Scheitern der Verkaufsgespräche mit den Beklagten und dem Kündigungsausspruch herzustellen.

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