Die ordentliche Kündigung des Vermieters als Verwertungskündigung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Der Nachteil ist nicht generell abstrakt zu bestimmen, sondern es kommt auf die persönlichen Verhältnisse des Vermieters an.
Die Mehrheit der veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen lassen in der Regel lediglich Wertminderungen über 20 % genügen, hiervon wesentlich abweichende Entscheidungen stellen seltenere Einzelfallentscheidungen dar.
AG Dachau, 30.03.2021 - Az: 3 C 775/19
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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
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