Die Bestimmung des Restwerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs erfolgt nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots. Maßgeblich ist, dass der Geschädigte den wirtschaftlich vernünftigen Weg wählt, wobei er grundsätzlich auf ein Sachverständigengutachten vertrauen darf, sofern dieses eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt.
Zur Ermittlung des Restwerts ist es erforderlich, dass der Sachverständige verbindliche Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt einholt. Dabei ist nicht abschließend definiert, wie eng der regionale Markt zu fassen ist. Entscheidend ist, dass dieser Markt vollständig berücksichtigt wird. Werden dabei auch überregionale Angebote erfasst, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Ermittlung, solange im regionalen Markt kein höherer Erlös erzielbar ist. Der Geschädigte genügt seiner
Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB), wenn er auf dieser Grundlage sein Fahrzeug verwertet.
Ein Abwarten, um dem Haftpflichtversicherer Gelegenheit zu geben, ein besseres Restwertangebot zu unterbreiten, ist nicht erforderlich. Der Geschädigte hat ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung. Nur wenn feststeht, dass ein besseres Angebot im regionalen Markt vorliegt und ihm ein Zuwarten zumutbar wäre, kann ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angenommen werden.
Die Abgrenzung zu OLG Hamm, 28.09.2018 - Az: 9 U 137/16 -, ergibt sich daraus, dass dort lediglich ein Angebot aus dem regionalen Markt vorlag. Die Entscheidung ist nicht dahin zu verstehen, dass zwingend drei Angebote innerhalb eines starren 40-km-Radius vorliegen müssen. Entscheidend bleibt vielmehr, dass der regionale Markt in die Restwertermittlung vollständig einbezogen wurde und sich kein höheres Angebot feststellen lässt.
Der Geschädigte muss sich bei der Schadensabrechnung den tatsächlich erzielten Restwert anrechnen lassen, auch wenn dieser von dem im Gutachten ausgewiesenen Betrag leicht abweicht. Eine Obliegenheit zur vorherigen Abstimmung mit dem Versicherer besteht nicht, wenn kein Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Ermittlung des Restwerts gegeben ist.