Im vorliegenden Fall ging es um diverse Mängel einer Reise.
Den Mangel der Geruchsbelästigung bewertet die Kammer mit 5% des Reisepreises.
2. Eine Minderungsquote von 5% auf den gesamten Reisepreis ist angemessen wenn die Strandentfernung über dem im Katalog angegebenen Wert („nur wenige Meter“) lag und tatsächlich 600 m betrug. Eine deutliche Erhöhung kann allenfalls in Sonderfällen (Transport von Kleinkindern oder gehbehinderten Mitreisenden) angenommen werden, wofür hier nichts ersichtlich war.
3. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass es sich bei dem geschilderten Ameisenbefall in südlichen Urlaubsländern nicht um einen Reisemangel, sondern um eine ortsübliche Unannehmlichkeit handelt.
Dem Kläger stand ein Schadenersatzanspruch gemäß § 651 f BGB vorliegend nicht zu.
Hierzu führte das Gericht zu einzelnen Punkten u.a. aus:
1. Die Kammer sieht auf Grund ihrer Kenntnisse aus vergleichbaren Fällen den Nachweis der Geruchsbelästigung geführt. Es ist kammerbekannt, dass Siphons in Inselhotels unter bestimmten Wetterbedingungen zum sogenannten „Trockenfallen“ neigen und dann ihre Funktion als Geruchssperre zeitweise nicht mehr erfüllen können.Den Mangel der Geruchsbelästigung bewertet die Kammer mit 5% des Reisepreises.
2. Eine Minderungsquote von 5% auf den gesamten Reisepreis ist angemessen wenn die Strandentfernung über dem im Katalog angegebenen Wert („nur wenige Meter“) lag und tatsächlich 600 m betrug. Eine deutliche Erhöhung kann allenfalls in Sonderfällen (Transport von Kleinkindern oder gehbehinderten Mitreisenden) angenommen werden, wofür hier nichts ersichtlich war.
3. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass es sich bei dem geschilderten Ameisenbefall in südlichen Urlaubsländern nicht um einen Reisemangel, sondern um eine ortsübliche Unannehmlichkeit handelt.
Dem Kläger stand ein Schadenersatzanspruch gemäß § 651 f BGB vorliegend nicht zu.
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