Reisende müssen in erdölfördernden Ländern damit rechnen, dass es zu Ölverschmutzungen im Meer und/oder am Strand kommt. Hierauf muss der
Reiseveranstalter nicht
hinweisen.
Nach Ansicht des Gerichts können sich Reisende hinreichend selbst über ihr Reiseziel informieren.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
Dabei geht das Gericht zunächst davon aus, dass es für die Frage, welche Leistungen, insbesondere bzgl. Hotel, Strand, Angebot und ähnliches von der Beklagten geschuldet und daher als Reiseleistung zu erbringen war, einzig allein auf die Reisebeschreibung der Beklagten und damit auch die Vertragsgrundlage insgesamt ankommen kann.
Ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Reisebeschreibung hat die Beklagte weder ein Zimmer mit Meerblick noch eine Dachterrasse versprochen. Die Klägerin trägt selbst vor, sie habe gegenüber dem Reiseveranstalter „um ein Zimmer mit Meerblick gebeten“, dies aber letztlich dann doch nicht erhalten, sodass sie nunmehr aufgrund diesem gegenüber dem
Reisevermittler geäußerten Wunsch kaum davon ausgehen kann und darf, das insoweit ein
Reisemangel vorliegt.
Gleiches gilt für die Dachterrasse, die die Beklagte nicht angepriesen hat.
Weiter ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder, dass zwar am Strand Schilder mit der Aufschrift „Bitte schwimmen Sie nicht im Meer, wenn es Öl am Strand gibt“, sich hieraus jedoch nicht ergibt, dass es tatsächlich Öl am Strand gab.
Bei dem Reiseziel der Klägerin Dubai handelt es sich bekanntermaßen um ein Land, das überwiegend von Handel mit selbstgewonnenem Erdöl lebt, sodass es insoweit nicht verwundern kann und darf, dass es im Meer vor Dubai Öltanker und andere große Schiffe gibt, was letztlich in durchaus nachvollziehbarer Weise nahezu zwangsläufig dazu führen kann, wenn nicht gar muss, dass immer wieder Erdölverschmutzungen im Meer auftreten. Wer eine Reise in ein erdölproduzierendes und erdölexportierendes Land unternimmt, muss letztlich damit rechnen und dies schließlich auch so akzeptieren. Wer dies nicht akzeptieren kann und will, hat in der heutigen Zeit ohne weiteres die Möglichkeit nach Konsultation einschlägiger Reiseführer, aber auch durch Einholung von Informationen über das Internet, von einer entsprechenden Reise Abstand zu nehmen. Eine Verpflichtung der Beklagten, darüber zu informieren, dass in einem erdölproduzierenden und erdölexportierenden Land mit dem Auftreten von Erdöl zu rechnen ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Die weiter von der Klägerin geltend gemachte zeitweise Geruchsbelästigung durch einen Dieselgenerator sowie den Umstand, dass Fenster im Zimmer der Klägerin nur durch das Personal zu öffnen waren, bewertet das Gericht eindeutig als Unannehmlichkeit, nicht jedoch als Mangel.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.