Wird kurz vor Urlaubsbeginn das Reiseziel vom Veranstalter wegen
Hotelüberbuchung geändert, so muss dies nicht hingenommen werden. Gegebenenfalls besteht sogar Anspruch auf Schadensersatz aufgrund
vertaner Urlaubszeit.
Im vorliegenden Fall erhielten die Reisenden vier Tage vor Urlaubsbeginn - 3 Tage vor Heiligabend - eine Nachricht des Veranstalters, dass das vorgesehene Hotel überbucht sei.
Den Reisenden wurde daraufhin angeboten, auf eine andere Insel der Malediven auszuweichen. Am folgenden Tag lehnten die Reisenden dieses Angebot ab, weil sie die Insel bereits kannten und ihre Ferien dort nicht verbringen wollten. Daraufhin schlug der Veranstalter eine dritte Insel als Alternative vor. Eine Klärung war jedoch kurz vor dem Wochenende - an einem Freitag - nicht mehr möglich, so dass die Reisenden die Reise stornierten.
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