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Wann ist die Fortsetzung einer Reise unzumutbar?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 30 Minuten

Ein Reisender ist zur Kündigung der Reise gemäß § 651 e BGB berechtigt, wenn die Reise so erheblich beeinträchtigt ist, dass die Fortsetzung unzumutbar wäre.

Hinsichtlich der Unzumutbarkeit kommt es auf die Gesamtschau aller Umstände im Einzelfall am.

Sofern sich eine Minderungsquote von 35% oder höher ergibt, so kann die Unzumutbarkeit vermutet - nicht aber automatisch angenommen werden. Schließlich ist die resultierende Vertragsbeendigung so einschneidend, dass dies nur unter erschwerten Voraussetzungen zulässig sein solte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin reisevertragliche Gewährleistungsrechte geltend.

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Reise in das Hotel … auf dem Haa-Alifu-Atoll auf den Malediven für die Zeit vom 09.11. – 04.12.2009 zu einem Gesamtreisepreis von 7.411,- Euro.

Die Klägerin macht geltend, dass die gebuchte Insel erhebliche Mängel aufgewiesen habe.

Unter dem 12.11.2009 wandte sich die Klägerin an die Reiseleitung der Beklagten und rügte verschiedene Mängel.

Unter dem 20.11.2009 wandte sich die Klägerin erneut an die Reiseleitung der Beklagten und rügte weitere verschiedene Mängel.

Die Beklagte bot als Abhilfe einen Wechsel auf die Insel Dhonveli an. Die Klägerin und ihr Ehemann zogen sodann unter dem 22.11.2009 in das … auf der Insel Dhonveli im Südosten des Nord Male Atolls.

Die Klägerin macht geltend, dass auch das Ersatzhotel und die Ersatzinsel mangelhaft gewesen seien.

Insoweit wandte sich die Klägerin erneut an die Reiseleitung der Beklagten und rügte verschiedene Mängel bzgl. der Ersatzunterbringung.

Am 24.11.2009 erklärte die Klägerin gegenüber der Reiseleitung der Beklagten, dass sie abreisen werde. Sodann traten die Klägerin und ihr Ehemann am 24.11.2009 die Heimreise an.

Für die Rückreise musste die Klägerin eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 300,- Euro entrichten.

Mit Schreiben vom 10.12.2009, auf das Bezug genommen wird, meldete die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten an.

Die Klägerin behauptet, die Reise sei mit erheblichen Reisemängeln behaftet gewesen. Unter anderem behauptet die Klägerin:

Die gebuchte Insel habe sich als Trümmerwüste dargestellt. Der gesamte Strand sei mit Geröll und Steinen übersät gewesen. Die Geröll- und Gesteinsbrocken hätten auch bis weit ins Meer hineingeragt. Daher sei ein gefahrloses Baden im Meer nicht möglich gewesen auch nicht von den Badestegen aus. Weiterhin sei der Strand nicht gereinigt worden. Die Insel sei in einem heruntergekommenen und verwahrlosten Zustand gewesen. Gemäß Reiseprospekt versprochene Schnorchelausflüge hätten nicht stattgefunden.

Der Strand auf der Zweiten Insel habe sich in dem gleichen schlechten Zustand befunden wie auf der ursprünglich gebuchten Insel. Das Hotelzimmer sei hellhörig gewesen. Das Bad sei verschimmelt gewesen.

Die Beklagte stellt das Vorliegen von Reisemängeln in Abrede.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie für die Strand- und Badeverhältnisse nicht einzustehen habe. Diese Zustände seien auf kurz vor Reiseantritt der Klägerin aufgetretenen Schlechtwetterverhältnisse zurückzuführen. Insoweit seien Teile des Strandes abgespült worden. Jedoch sei noch eine Bademöglichkeit von den vorhandenen Stegen aus gegeben gewesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Verhältnisse vor Ort eine Kündigung gem. § 651e I BGB nicht gerechtfertigt hätten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist begründet.

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