Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Bei
fiktiver Abrechnung hat der Unfallgeschädigte lediglich Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Reparatur des Fahrzeugs im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich sind.
Der BGH hat in seinem sogenannten „Porsche-Urteil“ (BGH, 29.04.2003 - Az:
VI ZR 398/02) nichts anderes entschieden. Dort heißt es wörtlich: „... kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. ...“. Die Verweisungsmöglichkeit auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bezieht sich dabei nur auf die Fälle, in denen der Schaden fiktiv abgerechnet wird. In diesen Fällen ist es aus Gründen des Bereicherungsverbots angezeigt, lediglich die Kosten als erstattungsfähig anzusehen, die notwendig sind, um das Fahrzeug in den Stand zu versetzen, der vor dem
Unfall bestand.
Eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit im Sinne der BGH-Rechtsprechung wurde der Klägerin von der Beklagten vorliegend aufgezeigt.
Nach dem Vortrag der Beklagten handelte es sich bei der genannten Firma um einen Meisterbetrieb, der zertifiziert und qualifiziert ist und ausschließlich nach den Vorgaben der Hersteller Originalersatzteile verwendet. Zudem handelte es sich bei dem Betrieb um einen solchen der Eurogarant-Fachbetriebe, deren Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder der DEKRA kontrolliert wird.
Im Hinblick darauf konnte nicht darauf abgestellt werden, dass markengebundene Fachwerkstätten einem höheren Maß an Qualitätssicherung unterliegen.
Diesem Vortrag der Beklagten ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von den fiktiven Reparaturkosten aufgrund der niedrigeren Stundenverrechnungssätze war daher gerechtfertigt.
Eine Verweisung auf die gleichwertige Ersatzmöglichkeit war auch nicht unzumutbar, da das Fahrzeug der Klägerin bereits 7 Jahre alt war.