Eine Vergewaltung im Hotelzimmer von einem Mitarbeiter der Hotelanlage stellt einen
Reisemangel dar, sodass der
Reisepreis um 100 % zu
mindern ist. Zudem kann ein Anspruch auf Ersatz
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend gemacht werden.
Reisende können erwarten, dass der Reiseveranstalter ein Hotel anbietet, welches Personal auswählt, dass nicht nachts in die Zimmer der Reisenden eindringt und diese vergewaltigt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht Ansprüche aus einem
Reisevertrag zwischen Frau .. und der Beklagten geltend. Erstere trat ihre diesbezüglichen Ansprüche an den Kläger ab.
Am 19.05.1999 buchte Frau ... bei der Beklagten eine Reise in das
Hotel ... in der Türkei. Diese Reise dauerte vom 31.05. bis zum 07.06.1999.
Am Morgen des Abreisetags zeigte Frau .. an, dass sie in der Nacht vergewaltigt worden sei. Im Zuge der Ermittlungen wurde letztlich ein Bettlaken mit Spermaspuren im Badezimmer ihres Hotelzimmers gefunden. Noch am Abreisetag wurde ihr ein Gärtner der Hotelanlage, Herr ... vorgeführt, welchen sie als Täter identifizierte.
Mit Schreiben vom 01.07.1999 zeigte Frau ... diese Vergewaltigung gegenüber der Beklagten an und verlangte Rückerstattung des Reisepreises sowie Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Mit Schreiben vom 13.07.1999 lehnte die Beklagte solche Zahlung ab.
Frau ... nimmt Bankkredit zumindest in Höhe der Klageforderung in Anspruch und zahlt hierauf mindestens 10 % Zinsen.
Der Kläger behauptet, dass Frau ... in der Nacht vom 06.06. auf den 07.06.1999 von Herrn ... in ihrem Hotelzimmer vergewaltigt worden sei.
Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.699,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 13.07.1999 zu zahlen.
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