Bei den im Süden nahezu alljählich vorkommenden flächenhaften Bränden handelt es sich um höhere Gewalt in Form von unvorhersehbare Naturkatastrophen, die weder vom Reiseveranstalter noch vom Reisenden zu vertreten sind. Wird aus diesem Grunde die Durchführung der Reise erheblich erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet, so können beide Parteien den Reisevertrag kündigen (§ 651j BGB). dies ist sowohl vor Reiseantritt als auch während der Reise möglich. Voraussetzung ist, dass die Durchführung der Reise infolge der Brände unzumutbar wird bzw. geworden ist.
Die Folge gem. § 651e Abs. 3 S. 1,2 BGB ist, dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis verliert, jedoch für die bereits erbrachten und die noch erforderlichen Reiseleistungen eine Entschädigung in Höhe des anteiligen Reisepreises enthält. Die Berechnung erfolgt nach denselben Regeln, nach denen sich eine Minderung des Reisepreises richten würde. Der Reiseveranstalter muss die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere für den Rücktransport des Reisenden sorgen (§ 651e Abs. 4 S. 1 BGB).
Wenn also zu befürchten ist, dass die Brände auch das gebuchte Feriengebiet betreffen, so dürfte es aus Veranstaltersicht am besten sein, die Reise vor Reiseantritt zu kündigen. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Reiseleistungen erbracht sind, besteht aber auch kein Anspruch auf Entschädigung.
Die Folge gem. § 651e Abs. 3 S. 1,2 BGB ist, dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis verliert, jedoch für die bereits erbrachten und die noch erforderlichen Reiseleistungen eine Entschädigung in Höhe des anteiligen Reisepreises enthält. Die Berechnung erfolgt nach denselben Regeln, nach denen sich eine Minderung des Reisepreises richten würde. Der Reiseveranstalter muss die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere für den Rücktransport des Reisenden sorgen (§ 651e Abs. 4 S. 1 BGB).
Wenn also zu befürchten ist, dass die Brände auch das gebuchte Feriengebiet betreffen, so dürfte es aus Veranstaltersicht am besten sein, die Reise vor Reiseantritt zu kündigen. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Reiseleistungen erbracht sind, besteht aber auch kein Anspruch auf Entschädigung.
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Ja, bei unvorhersehbaren Naturkatastrophen wie Waldbränden handelt es sich um höhere Gewalt. Wenn die Durchführung der Reise dadurch erheblich erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet wird, können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Reisevertrag nach § 651j BGB kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, verliert der Veranstalter grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis. Er kann jedoch eine Entschädigung für bereits erbrachte oder noch notwendige Reiseleistungen verlangen. Die Berechnung erfolgt nach den Regeln der Reisepreisminderung.
Nein. Wenn Sie am Urlaubsort bleiben und der Mangel nachträglich aufgrund der Brände entstanden ist, haben Sie zwar Anspruch auf eine Reisepreisminderung, jedoch nicht auf Schadensersatz. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit, da der Veranstalter den nachträglich eintretenden Mangel nicht zu vertreten hat.
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