Eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung kann ein starkes Indiz dafür bilden, dass die Durchführung der
Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebenenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die
Reisenden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären. Dem Reisenden ist auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung des
Reisepreises für zwei Reisen.
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Busreise „Riviera & Meer 2020“, die vom 7. bis 13. März 2020 stattfinden sollte. Den Reisepreis in Höhe von 634 Euro hat er vollständig bezahlt.
Ferner buchte der Kläger eine Reise „Lago di Garda & Verona“, die vom 28. September bis 1. Oktober 2020 stattfinden sollte. Hierfür leistete er eine Anzahlung in Höhe von 266,40 Euro.
Am 6. März 2020 erklärte der Kläger telefonisch den Rücktritt von der ersten Reise aus gesundheitlichen Gründen. Am Tag darauf trat er von der zweiten Reise aus persönlichen Gründen zurück. Mit E-Mail vom 24. März 2020 teilte er mit, die Reisen allein infolge des Corona-Virus storniert zu haben.
Die erste Reise wurde am ersten Reisetag abgebrochen. Die zweite Reise wurde nicht durchgeführt. Die Beklagte erstattete dem Kläger für die erste Reise 115,60 Euro und für die zweite Reise 57,60 Euro.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 727,20 Euro nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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